Auszug aus der Satzung § 11 - Ältestenrat
(1) Der ÄR besteht aus mindestens drei und höchsten neun geschäftsfähigen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
(2) Aufgabe des ÄR ist es, in allen Streitfällen, die sich aus dem Vereinsleben ergeben, zu schlichten, den Vorstand zu beraten und die in § 5 (4) beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen.
(§ 5 der Satzung regelt die Maßregelung eines Mitglieds durch den Vorstand bei Verstößen gegen Ordnungen und Beschlüsse des Vereins und vereinsschädigendem Verhalten).





















